

Die bürgerliche Mehrheit setzte sich durch.
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Leutenegger Oberholzer hatte im Obligationenrecht festschreiben wollen, dass die Vergütungen für Direktionsmitglieder und Verwaltungsräte «angemessen» sein müssten. Den Begriff der Angemessenheit umriss sie mit verschiedenen Kriterien.
So sollten die Bezüge der Kader in einem angemessenen Verhältnis zu deren konkreten Aufgaben und zur Lage des Unternehmens stehen.
Ausserdem sollten sie sich an der Lohnstruktur des Unternehmens, dem Verhältnis zwischen den tiefsten und dem höchsten Lohn in der Firma und den Durchschnittslöhnen bemessen.
Kurzfristige Rendite im Visier
Zweistellige Millionenbeträge für Topkader seien nicht angemessen, begründete Leutenegger Oberholzer ihren Vorstoss.
Untersuchungen hätten zudem gezeigt, dass die Kader bei solchen Lohnexzessen die kurzfristige Rendite dem langfristigen Wohl des Unternehmens vorzögen.
Die bürgerliche Ratsmehrheit folgte indes der Argumentation der Kommission. Derartige Eingriffe seien mit einer freien Wirtschaft nicht vereinbar, sagte Hans Kaufmann (SVP/ZH) für die Kommissionsmehrheit. Auch werde die Rekrutierung von Spitzenkräften schwierig, wenn die Löhne per Gesetz limitiert seien.
Darüber hinaus sei das Obligationenrecht (OR) erst vor kurzem revidiert worden. Es müsse jetzt abgewartet werden, wie sich die neuen Transparenzregeln an der Schweizer Börse bewährten.

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